Aufgaben des Zweckverbandes
Gemäß § 2 der Satzung des Zweckverbandes des Kölner Randkanals vom 10. Juni 2002 hat der Zweckverband den Kölner Randkanal so zu verwalten, zu betreiben und zu unterhalten, dass:
- Abwässer
- Grundwässer
- Bergbauliche Grund- und Grubenwässer
- Oberflächenwässer
- und Niederschlagswässer
aufgenommen und in den Rhein abgeleitet werden können.
Verbandsmitglieder:
Gemäß § 3 der Satzung des Kölner Randkanals vom 10. Juni 2002 hat der Verband folgende Mitglieder:
- RWE Power AG (vormals RWE Rheinbraun Aktiengesellschaft)
- Rhein-Erft-Kreis
- Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR.
Verbandsorgane:
Gem § 7 der Satzung des Zweckverbandes Kölner Randkanal vom 10. Juni 2002 sind Verbandsorgane:
1. die Verbandsversammlung und
2. der Verbandsvorsteher
Zu 1: Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung besteht aus Vertretern der 3 Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Vertreter in die Verbandsversammlung.
Zu 2. Verbandsvorsteher
Der Verbandsvorsteher ist ein Vertreter eines Verbandmitgliedes und wird von der Verbandsversammlung gewählt. Ebenso werden seine 3 Stellvertreter gewählt. Für den Verbandsvorsteher und seine Vertreter gilt eine Amtszeit von 4 Jahren. Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.
Die Verwaltung des Zweckverbandes erfolgt in der Geschäftsstelle, die praktische Ausführung der anfallenden Arbeiten erfolgt in der Gewässermeisterei.