Aufgaben des Zweckverbandes

Gemäß § 2 der Satzung des Zweckverbandes des Kölner Randkanals vom 10. Juni 2002 hat der Zweckverband den Kölner Randkanal so zu verwalten, zu betreiben und zu unterhalten, dass:

aufgenommen und in den Rhein abgeleitet werden können.

Verbandsmitglieder:

Gemäß § 3 der Satzung des Kölner Randkanals vom 10. Juni 2002 hat der Verband folgende Mitglieder:

Verbandsorgane:

Gem § 7 der Satzung des Zweckverbandes Kölner Randkanal vom 10. Juni 2002 sind Verbandsorgane:

1. die Verbandsversammlung und

2. der Verbandsvorsteher

Zu 1: Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung besteht aus Vertretern der 3 Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Vertreter in die Verbandsversammlung.

Zu 2. Verbandsvorsteher

Der Verbandsvorsteher ist ein Vertreter eines Verbandmitgliedes und wird von der Verbandsversammlung gewählt. Ebenso werden seine 3 Stellvertreter gewählt. Für den Verbandsvorsteher und seine Vertreter gilt eine Amtszeit von 4 Jahren. Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.

Die Verwaltung des Zweckverbandes erfolgt in der Geschäftsstelle, die praktische Ausführung der anfallenden Arbeiten erfolgt in der Gewässermeisterei.